§ 42 Zählung und Verzeichnung der Wahlpunkte
§ 42 Zählung und Verzeichnung der Wahlpunkte — RStDG
§ 42 Zählung und Verzeichnung der Wahlpunkte — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40048369
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Verzeichnis der Wahlberechtigten festzuhalten, nach Schluß der Wahl die auf die einzelnen Richter entfallenden Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift ersichtlich zu machen.
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