Unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 38 Abs. 3) ist den wahlberechtigten Richtern je ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 1 samt einem Wahlkuvert nachweislich zuzustellen. Bei den Gerichtshöfen, bei denen fünf Wahlmitglieder und fünfzehn Ersatzmitglieder zu wählen sind, ist ein Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 2 zuzustellen.
§ 40 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 40 Stimmzettel
…§ 40. Unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist ( § 38 Abs. 3 ) ist den wahlberechtigten Richtern je ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage…
§ 36a Bildung der Außensenate
… 46a und 46b nicht Sonderbestimmungen für die Außensenate enthalten, sind die Bestimmungen über die Personalsenatswahl – mit Ausnahme der §§ 38 und 40 – auch auf die Wahl der Außensenatsmitglieder anzuwenden. (2) Der Außensenat besteht aus den Mitgliedern kraft Amtes nach § 36 Abs. 3 und…
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