§ 40 Stimmzettel
§ 40 Stimmzettel — RStDG
§ 40 Stimmzettel — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40171950
Zuletzt nach Updates gesucht am
Unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 38 Abs. 3) ist den wahlberechtigten Richtern je ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 1 samt einem Wahlkuvert nachweislich zuzustellen. Bei den Gerichtshöfen, bei denen fünf Wahlmitglieder und fünfzehn Ersatzmitglieder zu wählen sind, ist ein Stimmzettel nach dem Muster in der Anlage 2 zuzustellen.
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