(1) Jede zu besetzende Planstelle ist auszuschreiben, mehrere gleichartige Planstellen können gemeinsam ausgeschrieben werden. Mit der Ausschreibung einer Planstelle kann die Ausschreibung der durch die Besetzung dieser Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.
(2) Die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes und der Präsidenten der Oberlandesgerichte sind vom Bundesministerium für Justiz auszuschreiben. Mit seiner Ermächtigung sind die anderen Planstellen des Obersten Gerichtshofes vom Präsidenten dieses Gerichtshofes, alle übrigen Planstellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Planstelle zu besetzen ist, auszuschreiben.
(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 9b Ausbildung beim Notar
…die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer und an die Stelle der Verweisung auf § 21a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf § 30 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, treten. (2) § 118 Abs. 1 der Notariatsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte der im § …
§ 77 Änderung der Verwendung
…sind in der Geschäftsverteilung auszuweisen. (7) Sobald eine Richterin die beabsichtigte Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 meldet, kann die Ausschreibung (§ 30) der nach den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung des jährlichen Personalplans hiefür vorgesehenen Ersatzplanstellen erfolgen. Die Planstelle kann frühestens mit dem Beginn der mutterschutzbedingten Abwesenheit der…