§ 28 Beginn des Dienstverhältnisses und Dienstantritt
§ 28 Beginn des Dienstverhältnisses und Dienstantritt — RStDG
§ 28 Beginn des Dienstverhältnisses und Dienstantritt — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40048362
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Republik Österreich beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungs(Aufnahme)dekretes, es sei denn, daß in diesem ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(2) Der Dienst ist an dem im Dekret bezeichneten Tag und, wenn kein Tag angegeben ist, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Dekretes anzutreten. Im Fall eines Verzuges tritt die Aufnahme außer Kraft, wenn die Säumnis nicht binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen ausreichend gerechtfertigt wird.
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