RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
III. ABSCHNITT Ernennung zum Richter
Erste und spätere Planstelle
§ 27 Ernennungsdekret
Über jede Ernennung ist ein Dekret auszufertigen, in dem die Planstelle und die Gehaltsgruppe anzugeben sind.
§ 27 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
…§ 27. Über jede Ernennung ist ein Dekret auszufertigen, in dem die Planstelle und die Gehaltsgruppe anzugeben sind.…
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