§ 202 Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt
§ 202 Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt — RStDG
§ 202 Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093773
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder § 197 Abs. 5 oder 6 anderes ergibt.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen