§ 202 Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
4. Teil Sonderbestimmungen für Staatsanwälte
§ 202 Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt
Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder § 197 Abs. 5 oder 6 anderes ergibt.
§ 202 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 202 Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt
…§ 202. Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus §…
Rückverweise