RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
II. ABSCHNITT Ausbildung des Richteramtsanwärters
§ 20 Ort und Zeit der Richteramtsprüfung
(1) Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz die Ablegung der Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgericht bewilligen.
(2) Die Richteramtsprüfung soll innerhalb der letzten vier Monate des Ausbildungsdienstes abgelegt werden; eine frühere Ablegung ist nicht zulässig. Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen.
§ 20 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 20 Ort und Zeit der Richteramtsprüfung
…§ 20. (1) Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Bundesministerin oder…
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