§ 197 Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
§ 197 Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III — RStDG
§ 197 Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2024
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40257748
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:
Gehaltsgruppe | Planstelle |
I | Staatsanwalt für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt) |
Staatsanwalt | |
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) | |
Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft | |
Leiter einer Staatsanwaltschaft | |
II | Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft |
Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft | |
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft | |
Stellvertreter des Leiters der WKStA | |
Erster Stellvertreter des Leiters der WKStA | |
Leiter der WKStA | |
III | Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur |
Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur | |
(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Es beträgt:
in der | in der Gehaltsgruppe | ||
Gehalts- | I | II | III |
stufe | Euro | ||
1 | 3 430,7 | -- | -- |
2 | 3 517,9 | -- | -- |
3 | 3 865,3 | -- | -- |
4 | 4 213,7 | -- | -- |
5 | 4 562,3 | -- | -- |
6 | 4 915,0 | -- | -- |
7 | 5 265,0 | -- | -- |
8 | 5 588,0 | 6 056,0 | -- |
9 | 5 844,4 | 6 143,2 | 6 487,7 |
10 | 6 176,7 | 6 493,1 | 6 574,9 |
11 | 6 511,8 | 6 845,7 | 7 014,6 |
12 | 6 845,7 | 7 195,7 | 7 805,9 |
13 | 7 179,5 | 7 548,4 | 8 684,1 |
14 | 7 518,7 | 7 986,8 | 9 035,3 |
15 | 7 869,0 | 8 689,3 | 9 386,4 |
16 | 8 221,2 | 9 303,5 | 9 736,4 |
17 | 8 484,1 | 9 567,5 | 10 002,0 |
(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter.
(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(5) Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 GehG zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(6) Der Leiterin oder dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, der Ersten Stellvertreterin oder dem Ersten Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und der Leiterin oder dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest jenes Gehalt des um 3,05% erhöhten Gehalts der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihr oder ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.
(7) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
(8) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen