Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 373,3 €,
2. Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft 469,9 €,
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist, 980,4 €,
4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg 1 297,9 €,
5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien 1 615,2 €,
6. Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft 1 187,4 €,
7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft 152,4 €,
8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur 429,2 €.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 204b Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)
…1) Die WKStA gilt als Staatsanwaltschaft im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien. (2) Abweichend von § 192 und von § 199 gebührt 1. dem Leiter der WKStA in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß § 192 Z 5…
§ 196 Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3
…seine Vorrückung nach § 190 Abs. 3 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des § 192 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt sich nach § 193. (4) Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem…
§ 205 Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz
… 1-Planstellen in der Vollzugsdirektion bzw. der Abteilung III/1 in der Zentralstelle tätig waren: 1. Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach § 192 Z 4 oder nach § 199 Abs. 2 Z 3, 2. Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach § 192 Z…