§ 192 Dienstzulage
§ 192 Dienstzulage — RStDG
§ 192 Dienstzulage — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2024
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40257747
Zuletzt nach Updates gesucht am
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter) 360,7 €,
2. Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft 454,0 €,
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist, 947,2 €,
4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg 1 254,0 €,
5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien 1 560,6 €,
6. Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft 1 147,2 €,
7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft 147,2 €,
8. Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur 414,7 €.
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