Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu beobachten. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.
§ 205 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 205 Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz
…Abs. 1, § 182 Abs. 1, 2, 5, 6 Z 1, § 183 und die §§ 185 bis 189 anzuwenden. (4) Die Besetzung einer Planstelle in der Funktionsgruppe 4 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, dass der Betreffende eine achtjährige Praxis als Richter oder…
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