§ 188
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch auf Ernennung auf die von ihm angestrebte Planstelle. Er hat keine Parteistellung.
§ 205 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 205 Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz
§ 205. (1) In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden. Davon ausgenommen sind die Generaldirekt…
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