§ 187
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
§ 187 — RStDG
Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der Personalkommission verbunden sind, ist bei der Dienstbehörde, bei der die Kommission eingerichtet ist, vorzusorgen.
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