§ 187
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der Personalkommission verbunden sind, ist bei der Dienstbehörde, bei der die Kommission eingerichtet ist, vorzusorgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden