(1) Alle Planstellen von Staatsanwälten sind vor ihrer Besetzung auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur sowie die Ausschreibung der Planstellen der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften hat das Bundesministerium für Justiz zu veranlassen.
(3) Mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Justiz haben der Leiter der Generalprokuratur die Ausschreibung der übrigen Planstellen bei der Generalprokuratur und der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft die Ausschreibung der übrigen Planstellen im Bereich der Oberstaatsanwaltschaft zu veranlassen.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 181
…der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur zuständig. (4) Die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der gemäß § 177 Abs. 3 vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft auszuschreibenden Planstellen zuständig.…