§ 176 Amtskleid
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
(1) Dem bei einer Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen. § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:
1. den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 oder I mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;
2. den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 2 oder II mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
3. den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft;
4. den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 oder III;
5. den Leiter der Generalprokuratur.
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