§ 166f Erholungsurlaub
§ 166f Erholungsurlaub — RStDG
§ 166f Erholungsurlaub — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40060473
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein bis zum 31. Dezember 2004 nicht verbrauchter Erholungsurlaub ist ab 1. Jänner 2005 derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes acht Stunden entsprechen.
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