§ 163 Begründung und Zustellung von Entscheidungen
In Kraft seit 31. Dezember 2003
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RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
2. TEIL Disziplinarrecht
VII. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren
§ 163 Begründung und Zustellung von Entscheidungen
Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen.
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