RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
2. TEIL Disziplinarrecht
IV. ABSCHNITT Suspendierung
§ 148 Aufhebung der Suspendierung
Die Suspendierung ist sofort aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens.
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