§ 148 Aufhebung der Suspendierung — RStDG
Die Suspendierung ist sofort aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens.
§ 148 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 148 Aufhebung der Suspendierung
…Aufhebung der Suspendierung § 148. Die Suspendierung ist sofort aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens.…
…zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint. Die Suspendierung ist sofort aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens (§ 148 RStDG). Die Suspendierung eines Richters gemäß § 146 RStDG ist eine sichernde und daher auch in einem gemäß § 144 Abs 1 RStDG…
…zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint. Die Suspendierung ist sofort aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens (§ 148 RStDG). Die Suspendierung eines Richters gemäß § 146 RStDG ist eine sichernde Maßnahme, für die das Vorliegen eines bloßen Verdachts einer Dienstpflichtverletzung genügt. Bei der…
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