Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft der Dienstbehörde zum Zweck der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen.
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 142 Mitteilung des Erkenntnisses
…Mitteilung des Erkenntnisses § 142. Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft der Dienstbehörde zum Zweck der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen.…
Rückverweise