§ 142 Mitteilung des Erkenntnisses
In Kraft seit 01. Januar 2012
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RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
2. TEIL Disziplinarrecht
III. ABSCHNITT Disziplinarverfahren
§ 142 Mitteilung des Erkenntnisses
Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft der Dienstbehörde zum Zweck der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen.
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