§ 138 Niederschrift
§ 138 Niederschrift — RStDG
§ 138 Niederschrift — RStDG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40048443
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten.
(2) Über die Beratung und Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die unter Verschluß zu halten ist.
(3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.