BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 138

§ 138Niederschrift

In Kraft seit 31. Dezember 2003
Up-to-date

(1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten.

(2) Über die Beratung und Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die unter Verschluß zu halten ist.

(3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

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