§ 134 Gang der mündlichen Verhandlung
§ 134 Gang der mündlichen Verhandlung — RStDG
§ 134 Gang der mündlichen Verhandlung — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40048439
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen. Hierauf ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(2) Nach Einvernahme des Beschuldigten ist das Beweisverfahren durchzuführen. Zu diesem Zwecke kann der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen Zeugen und Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vernehmen, Urkunden und die in der Disziplinaruntersuchung aufgenommenen Niederschriften verlesen oder verlesen lassen und sonstige Beweise aufnehmen. Erforderlichenfalls kann er auf Antrag oder von Amts wegen Zeugen und Sachverständige durch einen ersuchten Richter vernehmen lassen.
(3) Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden.
(4) Der Beschuldigte, sein Verteidiger und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
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