RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
2. TEIL Disziplinarrecht
III. ABSCHNITT Disziplinarverfahren
§ 134 Gang der mündlichen Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen. Hierauf ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(2) Nach Einvernahme des Beschuldigten ist das Beweisverfahren durchzuführen. Zu diesem Zwecke kann der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen Zeugen und Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vernehmen, Urkunden und die in der Disziplinaruntersuchung aufgenommenen Niederschriften verlesen oder verlesen lassen und sonstige Beweise aufnehmen. Erforderlichenfalls kann er auf Antrag oder von Amts wegen Zeugen und Sachverständige durch einen ersuchten Richter vernehmen lassen.
(3) Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden.
(4) Der Beschuldigte, sein Verteidiger und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
§ 134 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 134 Gang der mündlichen Verhandlung
…§ 134. (1) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen. Hierauf ist der Beschuldigte zu vernehmen. (2) Nach Einvernahme des Beschuldigten ist das…
§ 93 Besetzung des Dienstgerichtes und Verfahren
§ 93. (1) Auf die Besetzung des Dienstgerichtes und das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die §§ 112 bis 120, 123 bis 136, 137 Abs. 3, 138 bis 140, 142, 143, 146 Abs. 2, 157 und 161 bis 165 sinngemäß anzuwenden. (2) Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes als Dienstgericht ( § 82 Abs. 1…
§ 165 NO · NO · Notariatsordnung
§ 165
…insoweit berichten, als er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt. (3) Im übrigen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die §§ 132, 133, 134 bis 136 und 138 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes , BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß anzuwenden. (4) Die Notariatskammer hat entweder den Beschuldigten von der ihm…
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