RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
2. TEIL Disziplinarrecht
III. ABSCHNITT Disziplinarverfahren
§ 133 Ausschluß der Öffentlichkeit
(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Disziplinarsenat beschließt auf Antrag einer oder eines Beschuldigten oder mit Beschluss den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
1. wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,
2. vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und
3. zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.
(2) Auf Verlangen einer oder eines Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Personen als Vertrauenspersonen anwesend sein.
(3) Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung.
(4) Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 sind Mitteilungen an diese über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt.
§ 133 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 133 Ausschluß der Öffentlichkeit
…§ 133. (1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Disziplinarsenat beschließt auf Antrag einer oder eines Beschuldigten oder mit Beschluss den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss…
§ 93 Besetzung des Dienstgerichtes und Verfahren
§ 93. (1) Auf die Besetzung des Dienstgerichtes und das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die §§ 112 bis 120, 123 bis 136, 137 Abs. 3, 138 bis 140, 142, 143, 146 Abs. 2, 157 und 161 bis 165 sinngemäß anzuwenden. (2) Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes als Dienstgericht ( § 82 Abs. 1…
§ 165 NO · NO · Notariatsordnung
§ 165
…Ausgang insoweit berichten, als er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt. (3) Im übrigen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die §§ 132, 133, 134 bis 136 und 138 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes , BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß anzuwenden. (4) Die Notariatskammer hat entweder den Beschuldigten von der…
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