§ 133 Ausschluß der Öffentlichkeit
§ 133 Ausschluß der Öffentlichkeit — RStDG
§ 133 Ausschluß der Öffentlichkeit — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40134102
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Disziplinarsenat beschließt auf Antrag einer oder eines Beschuldigten oder mit Beschluss den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:
1. wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,
2. vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und
3. zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.
(2) Auf Verlangen einer oder eines Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Personen als Vertrauenspersonen anwesend sein.
(3) Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung.
(4) Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 sind Mitteilungen an diese über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen