(1) Der Disziplinarsenat hat seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen. Der Berichterstatter hat zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzustimmen. Die anderen Mitglieder haben nach dem Lebensalter abzustimmen und zwar die älteren vor den jüngeren.
(2) Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich alle Mitglieder des Senates dafür aussprechen. Bei einem Disziplinarsenat, der aus fünf Richterinnen und Richtern besteht, müssen sich wenigstens vier Mitglieder des Senates dafür aussprechen.
§ 114 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 114 Abstimmung
…§ 114. (1) Der Disziplinarsenat hat seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen. Der Berichterstatter hat zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzustimmen. Die anderen Mitglieder haben nach dem…
§ 93 Besetzung des Dienstgerichtes und Verfahren
§ 93. (1) Auf die Besetzung des Dienstgerichtes und das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die §§ 112 bis 120, 123 bis 136, 137 Abs. 3, 138 bis 140, 142, 143, 146 Abs. 2, 157 und 161 bis 165 sinngemäß anzuwenden. (2) Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes als Dienstgericht ( § 82 Abs. 1…
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