§ 113 Schriftführer
§ 113 Schriftführer — RStDG
§ 113 Schriftführer — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40134095
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jede Sitzung und jede mündliche Verhandlung des Disziplinarsenates ist mittels Schallträger oder durch Beiziehung einer Schriftführerin oder eines Schriftführers zu protokollieren.
(2) Der Schriftführer ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten Gerichtshofes) auf Antrag des Vorsitzenden des Disziplinarsenates aus der Zahl der ihm unterstellten Richteramtsanwärter oder Richter zu bestimmen.
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