§ 11 Leitung des Ausbildungsdienstes
§ 11 Leitung des Ausbildungsdienstes — RStDG
§ 11 Leitung des Ausbildungsdienstes — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40048348
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Ausbildungsdienst zu leiten und die Verwendung des Richteramtsanwärters zu bestimmen.
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