§ 11 Leitung des Ausbildungsdienstes
In Kraft seit 31. Dezember 2003
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§ 11 Leitung des Ausbildungsdienstes — RStDG
Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat den Ausbildungsdienst zu leiten und die Verwendung des Richteramtsanwärters zu bestimmen.
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