RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
I. ABSCHNITT Richterlicher Vorbereitungsdienst
§ 1 Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.
(2) Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen. Eine spätere Ernennung für einen anderen Oberlandesgerichtssprengel ist auf Ansuchen des Richteramtsanwärters zulässig.
§ 1 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 1 Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses
…Aufnahme in das Dienstverhältnis § 1. (1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter. (2) Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen…
§ 9 Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes
…§ 9. (1) Der Ausbildungsdienst dauert vier Jahre; wird die Richteramtsprüfung nicht innerhalb dieses Zeitraumes erfolgreich abgelegt, verlängert sich der Ausbildungsdienst bis zur erfolgreichen Ablegung der Richteramtsprüfung. (2…
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