(1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter.
(2) Der Richteramtsanwärter ist ohne Bestimmung eines Dienstortes für einen Oberlandesgerichtssprengel zu ernennen. Eine spätere Ernennung für einen anderen Oberlandesgerichtssprengel ist auf Ansuchen des Richteramtsanwärters zulässig.
§ 1 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 1 Aufnahme in das Dienstverhältnis
…1. TEIL Dienstrecht I. ABSCHNITT Richterlicher Vorbereitungsdienst Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses Aufnahme in das Dienstverhältnis § 1. (1) Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst…
Art. 79 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 75c, 75e und Art. IV, BGBl. Nr. 305/1961)
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 75c, 75e und Art. IV, BGBl. Nr. 305/1961) (1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der…
§ 9 Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes
…II. ABSCHNITT Ausbildung des Richteramtsanwärters Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes § 9. (1) Der Ausbildungsdienst dauert vier Jahre; wird die Richteramtsprüfung nicht innerhalb dieses Zeitraumes erfolgreich abgelegt, verlängert sich der Ausbildungsdienst bis zur erfolgreichen Ablegung der Richteramtsprüfung. (2…