Soweit in gesetzlichen Vorschriften auf den Dienstrang der Richter Bezug genommen wird, ist, sofern in diesen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Ernennung als stimmführendes Mitglied des Gerichtes maßgebend, bei welchem der Richter tätig ist.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 204a Disziplinar- und dienstrechtliche Sonderbestimmungen für Delegierte Europäische Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
…auf Einleitung des Disziplinarverfahrens stellen. Erteilt die Europäische Generalstaatsanwältin oder der Europäische Generalstaatsanwalt ihre oder seine Zustimmung nicht, so kann die Dienstbehörde das Kollegium gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/1939 um Überprüfung der Angelegenheit ersuchen. (4) Während einer aufrechten Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge nach § 204 Abs…