Art. 5 Artikel V
In Kraft seit 01. Juli 1994
Up-to-date
RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
Art. 5 Artikel V
Rückverweise
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Keine Ergebnisse gefunden