§ 48 Vollziehung
In Kraft seit 01. Januar 1986
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RpflG
Gliederung
IV. ABSCHNITT Ergänzungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 48 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 44 Z 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.
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