§ 47 Verweisungen
In Kraft seit 01. Januar 1986
Up-to-date
RpflG
Gliederung
IV. ABSCHNITT Ergänzungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 47 Verweisungen
Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz) verwiesen wird, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden