§ 42 Wiederholung der Prüfung
In Kraft seit 01. Januar 1986
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RpflG
Gliederung
III. ABSCHNITT Ausbildung zum Rechtspfleger
§ 42 Wiederholung der Prüfung
Hat der Rechtspflegeranwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er nach neuerlicher Teilnahme am Lehrgang die Prüfung wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
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