§ 36 Bestellung der Prüfungskommissäre
In Kraft seit 01. Januar 1986
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§ 36 Bestellung der Prüfungskommissäre — RpflG
Der Bundesminister für Justiz hat zur Ausübung des Richteramtes befähigte Personen und Rechtspfleger in der erforderlichen Anzahl für die Dauer von jeweils fünf Jahren zu Prüfungskommissären zu bestellen.
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