§ 36 Bestellung der Prüfungskommissäre
In Kraft seit 01. Januar 1986
Up-to-date
Der Bundesminister für Justiz hat zur Ausübung des Richteramtes befähigte Personen und Rechtspfleger in der erforderlichen Anzahl für die Dauer von jeweils fünf Jahren zu Prüfungskommissären zu bestellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden