§ 35 Prüfungsurlaub
In Kraft seit 01. Januar 1986
Up-to-date
Der Prüfung nach dem Grundlehrgang hat ein Prüfungsurlaub von fünf Arbeitstagen, der Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ein Prüfungsurlaub von zehn Arbeitstagen voranzugehen.
Rückverweise
RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 19 Wirkungskreis in Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten
…Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt; 4. Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder; 5. die Entscheidung über Anträge nach den §§ 35 und 36 EO in Unterhaltssachen nach Z 1 und 4. (2) Dem Richter bleiben vorbehalten: 1. Verfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehefähigkeit…