(1) Die Termine der Prüfungen sind vom Bundesminister für Justiz so festzulegen, daß zwischen dem jeweiligen Lehrgangsende und der Prüfung ein Zeitraum von längstens einem Monat liegt.
(2) Die vorgesehenen Prüfungstermine sind den Rechtspflegeranwärtern tunlichst bereits bei der Zulassung zum Lehrgang bekanntzugeben.
(3) Tritt ein Rechtspflegeranwärter zu dem für ihn bestimmten Prüfungstermin aus unentschuldbaren Gründen nicht zur Prüfung an oder tritt er während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegen jedoch entschuldbare Gründe vor, so ist für ihn ein neuerlicher Prüfungstermin festzulegen.
Rückverweise
RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 37 Zusammensetzung der Prüfungskommission
…darunter der Vorsitzende, müssen zur Ausübung des Richteramtes befähigt sein, ein Prüfungskommissär muß Rechtspfleger sein. (2) Wer zu einem Rechtspflegeranwärter in einem im § 34 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.…