§ 3 Voraussetzungen der Übertragung
§ 3 Voraussetzungen der Übertragung — RpflG
Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden:
1. völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle;
2. Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;
3. zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;
4. erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.