§ 3 Voraussetzungen der Übertragung
§ 3 Voraussetzungen der Übertragung — RpflG
§ 3 Voraussetzungen der Übertragung — RpflG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 560/1985
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1986
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12033896
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Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden:
1. völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle;
2. Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;
3. zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;
4. erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.