BundesrechtBundesgesetzeRechtspflegergesetz§ 3

§ 3Voraussetzungen der Übertragung

In Kraft seit 01. Januar 1986
Up-to-date

Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden:

1. völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle;

2. Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;

3. zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;

4. erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.

Rückverweise