§ 2 Arbeitsgebiete — RpflG
Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:
1. Zivilprozeß-, Exekutions- und Insolvenzsachen;
2. Verlassenschaftssachen, Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;
3. Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;
4. Sachen des Firmenbuchs.
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