Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:
1. Zivilprozeß-, Exekutions- und Insolvenzsachen;
2. Verlassenschaftssachen, Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;
3. Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;
4. Sachen des Firmenbuchs.
Rückverweise
RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 45 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft. (2) Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden. (3) Das Bundesgesetz vom 4. …
§ 4 Urkunde
…Justiz hat einem Gerichtsbeamten, der die im § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, hierüber eine Urkunde auszustellen. In der Urkunde ist das Arbeitsgebiet ( § 2) zu bezeichnen. (2) Der Gerichtsbeamte erlangt nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 mit der…
§ 22 Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
…umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, einschließlich der Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat. (2) Dem Richter bleiben vorbehalten: 1. der Beschluß über die erste Eintragung a) der im § 2 Z 4, 6, 7, 8 und 9…
§ 24 Zulassung
…1) Über den Antrag eines Gerichtsbediensteten auf Zulassung zur Rechtspflegerausbildung für eines der im § 2 angeführten Arbeitsgebiete hat der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden. (2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn voraussichtlich kein Bedarf auf dem angestrebten Arbeitsgebiet gegeben ist, wenn…