(1) Die Entscheidungen des Rechtspflegers können wie die des Richters angefochten werden.
(1a) Die in Verfahrensbestimmungen einem Richter eingeräumte Befugnis, einem Rechtsmittel gegen seine Entscheidung selbst stattzugeben, steht sinngemäß auch dem Rechtspfleger zu.
(2) Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach § 12, kann der Rechtspfleger entscheiden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
Rückverweise
RpflG · Rechtspflegergesetz
Art. 32 § 13 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 11, 18 und 19, BGBl. Nr. 560/1985)
…1) § 11 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. (2) § 18 RPflG…
§ 45 Inkrafttreten
…Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden. (3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben. (4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
§ 10 Vorlagepflicht
…will; 3. sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben. (2) Der Rechtspfleger hat gegen seine Entscheidungen erhobene Rechtsmittel, vorbehaltlich des § 11 Abs. 2, dem Richter ohne Aufschub mit allen für die Beurteilung des Rechtsmittels erforderlichen Akten und mit einem Vorlagebericht vorzulegen. Sind für die Entscheidung…