RpflG
Gliederung
I. ABSCHNITT Stellung des Rechtspflegers
§ 1 Begriff
Rechtspfleger sind Gerichtsbeamte, denen als Organen des Bundes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist.
…Feststellungen eine Gerichtsbeamtin, die im Tatzeitraum für das Arbeitsgebiet Exekutionssachen beim Bezirksgericht D***** zur Rechtspflegerin (zum Begriff vgl Art 87a B-VG, § 1 RpflG) bestellt war (§ 2 Z 1 RpflG; US 4). Als solche kam ihr die (abstrakte) Befugnis zur Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit…
Rückverweise