(1) In Zeiten eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Republik Österreich beteiligt ist, unterstützt das Österreichische Rote Kreuz gemäß den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres. Die Verwendung des Schutzzeichens im Sinne der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle ist nur mit Zustimmung der Militärbehörde zulässig; das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, seine Unterstützung der Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres von der Gestattung der Verwendung des Schutzzeichens abhängig zu machen.
(2) Die Militärbehörde im Sinne der Genfer Abkommen ist der Bundesminister für Landesverteidigung sowie die diesem nachgeordneten Dienststellen.
Rückverweise
RKG · Rotkreuzgesetz
§ 12 Vollziehung
… 3 der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, b) hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Justiz, c) hinsichtlich der §§ 6, 7 und 9 Abs. 6 der Bundesminister für Landesverteidigung, d) hinsichtlich des § 8 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und…