§ 27 Vollziehung
In Kraft seit 01. März 2026
Up-to-date
RKEG
Gliederung
8. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 27 Vollziehung
Rückverweise
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.
Keine Ergebnisse gefunden