§ 26 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 01. März 2026
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RKEG
Gliederung
8. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 26 Personenbezogene Bezeichnungen
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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