(Verfassungsbestimmung) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat abweichend von § 23 die Nichteinhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen durch als kritisch eingestufte Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Gebietskörperschaften sowie in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen der öffentlichen Verwaltung mit Bescheid festzustellen und eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anzuordnen. Wird der rechtmäßige Zustand nicht fristgerecht hergestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Rechtskraft des Bescheids die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen in einer allgemeinen Weise zu veröffentlichen, die geeignet scheint, einen möglichst weiten Personenkreis zu erreichen. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit erfolgen, als diese keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder für die nationale Sicherheit einschließlich der militärischen Landesverteidigung darstellt und keine schutzwürdigen Interessen kritischer Einrichtungen beeinträchtigt.
RKEG · Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz
§ 5 Nichteinhaltung von Verpflichtungen
…Die Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 23 sowie die Feststellung der Nichteinhaltung von Verpflichtungen gemäß § 24 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.…
§ 30 Inkrafttreten
…1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 4 Abs. 2 und § 24 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf von vier Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft. (2) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnungen, die…
§ 22 Verständigungspflichten
…ergebenden Verpflichtungen durch Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Gebietskörperschaften sowie in Formen des Privatrechts eingerichtete Stellen der öffentlichen Verwaltung (§ 24) anzuzeigen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Inneres einen jährlichen Bericht über die Einleitung sowie die Gründe der Nichteinleitung oder Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren und…
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