(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in jenen Angelegenheiten Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz (B VG), BGBl. Nr. 1/1930, etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
RKEG · Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz
§ 1 Kompetenzdeckung
…1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in…
§ 30 Inkrafttreten
…1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 4 Abs. 2 und § 24 dieses Bundesgesetzes treten nach Ablauf von vier Monaten nach der Kundmachung…