Art. 3 § 3 Artikel 3
In Kraft seit 01. April 2021
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RichtWG
Gliederung
II. Abschnitt Inkrafttreten, Vollzugsklausel
Art. 3 § 3 Artikel 3
§ 5 des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2019; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung
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