Art. 3 § 3 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Außerkrafttreten, Vollziehung
In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date
§ 5 des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2019; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung
Rückverweise
Keine Verweise gefunden