BundesrechtBundesgesetzeRichtwertgesetzArt. 2 § 2

Art. 2 § 2(Anm.: aus BGBl. INr. 12/2016, zu § 5, BGBl. Nr. 800/1993)

§ 5 des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2014; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.

Entscheidungen
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  • Rechtssätze
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