(1) Die im § 3, Abs. (1), genannten Stellen haben die Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.
(2) Die Bundesministerien sowie die diesen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, Monopole und Bundesbetriebe haben alle Vorschriften und allgemeinen Anordnungen, die die Einnahmen und Ausgaben des Bundes zum Gegenstand haben oder die sich überhaupt auf die Finanzen des Bundes auswirken, gleichzeitig auch dem Rechnungshof mitzuteilen.
Rückverweise
RHG · Rechnungshofgesetz 1948
§ 14a D. Einkommenserhebung
…jeweils vorangegangenen Jahre, jedoch nach Jahreswerten getrennt, zu erheben. Für diese Erhebung gelten § 3 Abs. 2 Z 1 und § 4 Abs. 1 sinngemäß. (2) In dem darüber dem Nationalrat zu erstattenden Bericht sind die durchschnittlichen Einkommen der genannten Personenkreise getrennt und die erbrachten zusätzlichen…