Die Bestimmungen des § 15 gelten auch für die Überprüfung der Gebarung der Stadt Wien, wobei an die Stelle des Landtages der Gemeinderat und an Stelle der Landesregierung der Stadtsenat tritt.
Rückverweise
…Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG) in den Jahren 1988 bis 1991 gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art127 Abs3 B-VG sowie §15 Abs1 RHG 1948, b) der Z-Länderbank Bank Austria AG in der Zeit ab dem Wirksamwerden der Verschmelzung der ehemaligen Österreichischen Länderbank AG mit der vormaligen Zentralsparkasse und…
…sie umfasst jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper. Das aufgrund von Art128 B-VG erlassene Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG), BGBl 1948/144, i.d.g.F. enthält in seinem §15 Bestimmungen über die Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder (gemäß §16 RHG…