(1) Die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Bundes und mit den ihnen aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Zwecke der Hoheitsverwaltung des Bundes zur Verfügung gestellten Geldbeträgen unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof. Hiebei prüft der Rechnungshof in sinngemäßer Anwendung der §§ 3 und 4, Abs. (1), die ziffernmäßige Richtigkeit, die auftrags- und widmungsmäßige Verwendung sowie die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(2) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof den zuständigen Bundesministerien mitzuteilen.
(3) Werden sonst Bundesmittel einem außerhalb der Bundesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) sinngemäß Anwendung.
Transparenzdatenbank, Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Art. 3 Artikel 3
…Grundverordnung (DSGVO) zulassen, und 4. zu Leistungen, die von den Vertragsparteien verschiedenen Rechtsträgern, welche der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß den §§ 11, 12, 13, 15, 16, 17 und 18 des Rechnungshofgesetzes 1948 , BGBl. Nr. 144/1948, unterliegen, abgewickelt werden, erfasst, übermittelt bzw. durchgeführt werden. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang insbesondere, 1. leistungsdefinierende Stellen…
§ 18 RHG · RHG · Rechnungshofgesetz 1948
§ 18 3. Gemeinden.
…stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen des § 13, Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung. (4) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung innerhalb des im Abs. (1) umschriebenen Wirkungsbereiches besondere Akte der…
§ 15 1. Länder.
…stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen des § 13, Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung. (4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des Landtages oder auf Verlangen der durch Landesverfassungsgesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern des…
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