§ 66
In Kraft seit 01. Februar 1956
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§ 66 — RGV
Das Schiffspersonal des Wasserbaudienstes erhält für die Zeitdauer seiner Einschiffung auf schwimmenden Fahrzeugen und Geräten, falls diese außerhalb des Bauleitungsbereiches des Beamten eingesetzt sind, an Stelle der Reisezulage eine monatliche Bauschvergütung in Höhe des 30fachen der nach dem 31. Tage zustehenden Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 2.
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