§ 58 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
§ 58 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten — RGV
Für Beamte, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.
§ 58 RGV · RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 58 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten
…Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Anstalten § 58. Für Beamte, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, gilt der Bereich des Betriebes oder der Anstalt als Dienststelle.…
Rückverweise