§ 57 Salinen — RGV
Die Beamten der Salinen erhalten für die Befahrung von Gruben keine Entschädigung nach § 11 Abs. 6.
§ 57 RGV · RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 57 Salinen
…Salinen § 57. Die Beamten der Salinen erhalten für die Befahrung von Gruben keine Entschädigung nach § 11 Abs. 6.…
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